Allgemeine Geschäftsbedingungen

der PV Pressen und Verarbeiten GmbH, Kierspe

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;   

abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir

hiermit ausdrücklich, soweit wir nicht schriftlich ihrer Geltung

zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch

dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des

Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle

Lieferverträge, sonstigen Vereinbarungen und

rechtserhebliche Erklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit

unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Der

Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.

Änderungen oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls unserer

schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht

berechtigt, mündliche Zusatz- oder Nebenabreden zu treffen.

(2) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie

schriftlich oder durch Fernkopie oder durch eine mit

qualifizierter elektronischer Signatur versehene E-Mail

bestätigt haben.

(4) Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 30

Tagen annehmen, ohne dass der Besteller zum Widerruf

berechtigt ist.

(5) An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen

und sonstigen Unterlagen werden Eigentums- und

Urheberrechte vorbehalten. Sie dürfen sowohl direkt wie

inhaltlich Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung

zugänglich gemacht werden und vom Auftraggeber auch nicht

für seine eigene Zwecke verwendet werden. Die

Geheimhaltungspflicht und das Verwertungsverbot gelten auch

nach Abwicklung des Vertrages fort, bis das enthaltene

Wissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise gelten für den in unseren

Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und

Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert

berechnet.

(2) Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich

vereinbart ab Werk ausschließlich Verpackung.

(3) Auch bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen gilt

folgendes: Tritt innerhalb der Liefer- oder Leistungszeit eine

Änderung der Preise für Rohmaterial oder Hilfsstoffe oder eine

Änderung der Löhne ein, dann sind wir zu einer

Neufestsetzung des Preises nach billigem Ermessen

berechtigt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes

ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab

Erhalt der Ware zu zahlen, sonst gerät der Besteller ohne

Mahnung in Verzug.

Andere Zahlungsbedingungen bedürfen besonderer schriftlicher

Vereinbarung. Wechsel werden nur ausnahmsweise nach

Vereinbarung nur für den Einzelfall und nur erfüllungshalber ohne

Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer

Diskontierbarkeit sowie unter Ausschluss jeder Stundung des

Rechnungsbetrages angenommen. Wir sind im Falle des

Zahlungsverzugs (siehe Ziffer 4.1) jederzeit berechtigt, gegen

Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen.

Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers oder des

Wechselausstellers oder des Akzeptanten oder eines der

Indossanten verschlechtert und dadurch die Erfüllung unserer

Entgeltforderung gefährdet wird, so können wir von dem Besteller

anstatt der gegen Rückgabe des Wechsels fälligen sofortigen

Barzahlung auch unter Behalt des Wechsels ausreichende

Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns zu setzenden

angemessenen Frist verlangen.

(2) Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug, so hat er unsere

Forderung während des Verzuges mit 8% über dem jeweiligen

Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die

Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt

vorbehalten.

(3) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder Aufrechnung

mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn

diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände

bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers wesentlich zu

mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch anstehende

Lieferungen aus diesem oder anderen Geschäften nur gegen

Vorauszahlung auszuführen. Für bereits gelieferte, aber noch

nicht bezahlte Ware hat der Abnehmer auf jederzeitiges

Anfordern ausreichende Sicherheiten zu bestellen. Kommt der

Abnehmer der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen nicht

nach, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz

wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Die Regelung gilt nicht nur für Umstände, die erst nach

Vertragsabschluss eintreten, sondern auch für solche die vor

Vertragsabschluss bestanden, es sei denn sie waren uns vor

Vertragsabschluss bekannt.

§ 5 Ausführung und Lieferung

(1) Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd. Sie

beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit

Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Der Lauf von

Fristen beginnt frühestens mit Absendung unserer

Auftragsbestätigung.

(2) Lieferfristen verlängern sich -unbeschadet unserer Rechte

aus Verzug des Abnehmers - um den Zeitraum, um den der

Abnehmer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht

nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

(3) Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse die

die Zulieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,

wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der

Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung,

Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen

sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder die verspätete

Lieferung durch unsere Lieferanten entbinden uns von unseren

Verpflichtungen aus dem Vertrag. Hindernisse vorübergehender

Dauer allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich

einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge

der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten

ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns

gegenüber von dem Vertrag zurücktreten.

Schadensersatzansprüche des Abnehmers gegen uns in diesem

Zusammenhang sind ausgeschlossen.

(4) Bei Anfertigungsware sind produktionsbedingte Mehr- oder

Minderlieferungen in handelsüblichem Umfang zulässig. Bei

Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten

Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellung sofort

herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers

können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr

berücksichtigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Dieser Absatz gilt entsprechend, sofern wir die Ware von Dritten

beziehen.

(5) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns

rechtzeitige Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche

Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen

oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfrist dazu

berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von

dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten

und Schadensersatz zu verlangen.

(6) Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als

selbstständiges Geschäft.

(7) Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung,

gleich aus welchen Gründen, unmöglich gemacht, so stehen dem

Abnehmer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art

(insbesondere aus §§ 286, 325, 326 BGB) nur nach Maßgabe

von § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

§ 6 Gefahrübergang, Versand

(1) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer,

spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebs oder Lagers,

geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Verzögert sich die

Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,

erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der

Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt

der Abnehmer. Wir sind berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem

Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den

Liefergegenstand zu verfügen und Schadensersatz wegen

Nichterfüllung zu verlangen.

(2) Besondere Wünsche bezüglich der Versendung und/oder

Verpackung sind uns rechtzeitig anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 3

Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und

anderer Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf

Kosten des Abnehmers.

§ 7 Gewährleistungen

(1) Die von uns gelieferte Ware ist, auch wenn Typ- oder

Ausfallmuster übermittelt worden sind unverzüglich nach

Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Bei

sichtbaren Mängeln sind diese durch den Frachtführer

bestätigen zu lassen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine

Mängelrüge nicht binnen einer Woche nach Eingang der Ware

bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen

Untersuchung nicht erkennbar war, binnen einer Woche nach

Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist.

(2) Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der

gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung,

Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung verpflichtet.

Im Falle des Fehlschlagens, der Verweigerung oder der

Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der

Abnehmer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung

verlangen. Auf Schadenersatzwegen oder im Zusammenhang mit

Mängeln oder dem Fehlen einer zu-gesicherten Eigenschaft

gleich aus welchem Rechtsgrunde haften wir nur in folgenden

Fällen:

a) Bei Verschulden unsererseits; Unter den Voraussetzungen

und nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(Haftung auf Schadensersatz);

b) bei Eigenschaftszusicherung, welche den Abnehmer gegen

das Risiko etwaiger Mangelfolgeschäden absichern sollen, unter

den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetz-lichen

Vorschriften, jedoch unter Beschränkung auf den typischen und

voraussehbaren Schaden. Ansprüche aus dem

Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar

dem Abnehmer zu und sind nicht übertragbar.

(4) Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Bestellers

wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr

verkürzt. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen

uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner

Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung

und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

Als Bezahlung gilt erst der vorbehaltlose Eingang des gesamten

Gegenwertes bei uns.

(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware

im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder

Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der

Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von

Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

(3) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung

der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir

nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und

unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung

solange berechtigt, als er mit seinen Verpflichtungen uns

gegenüber nicht in Verzug und nicht in Vermögensverfall gerät.

Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung

erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu

machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

(4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware

nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus

Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,

Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,

nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende

Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes

der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum

Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder

Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der

neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig,

dass uns der Besteller im Verhältnis des Wertes der

verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder

vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache

einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

(5) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und

zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung,

Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben

vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der

Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren

weiterveräußert wird.

(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die

Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen

hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine

Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(7) Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser

Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit

des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt,

Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu verlangen. Das

Gleiche gilt bei einem Zahlungsverzug des Bestellers. Zurückforderung

und Zurücknahme der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt

vom Vertrag.

(8) Für den Fall der Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums

durch ein schuldhaftes Verhalten Dritter, hierzu

gehören auch Organe oder Arbeitnehmer des Bestellers, tritt der

Besteller die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche

gegen diese Dritten, ungeachtet der in jedem Fall

fortbestehenden eigenen Haftung des Bestellers, an uns ab. Wir

nehmen diese Abtretung an.

(9) Nehmen wir die gelieferte Ware aufgrund unseres

Eigentumsvorbehalts zurück, gehen alle dadurch verursachten

Kosten, insbesondere Transport-, Kontroll- und

Aufarbeitungskosten, zu Lasten des Bestellers. In diesem

Zusammenhang sind wir bei Vertragsverletzung des Bestellers,

insbesondere im Falle seines Zahlungsverzugs berechtigt, den

Besteller auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch

zu nehmen. Zusätzlich zu einem solchen

Schadensersatzanspruch ist der Besteller verpflichtet, an uns

eine pauschale Bearbeitungsgebühr in angemessener Höhe,

jedoch höchstens in Höhe von 20% des Bruttoauftragswertes der

betreffenden Ware, zu bezahlen, es sei denn, der Besteller

beweist, dass uns ein diesbezüglicher zusätzlicher Schaden

durch Bearbeitung nicht entstanden oder dass er entsprechend

geringer ist.

§ 9 Haftung auf Schadenersatz

(1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen

sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den

gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die

verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks

von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe

des typischerweise durchschnittlich eintretenden vorhersehbaren

Schadens.

(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als

vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche

aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch

zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist Kierspe

(2) Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller oder

Abnehmer und uns ist ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Ist der Besteller oder

Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der

Gerichtsstand Kierspe

Im grenzüberschreitenden Handelsverkehr gilt das UN-Kaufrecht

mit der Maßgabe, dass die speziellen Regelungen unserer

allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang haben,

insbesondere was die Lieferzeit, den Preis, die Zahlung, den

Gefahrübergang, den Versand und die Fracht, den

Eigentumsvorbehalt, die Gewährleistung, die Haftung und die

Mängelrügen, sonstige Schadenersatzansprüche und den

Erfüllungsort betrifft.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise

rechtsunwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der

übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Kierspe, 05.01.2025

© PV Pressen und Verarbeiten GmbH

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