Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PV Pressen und Verarbeiten GmbH, Kierspe
§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir
hiermit ausdrücklich, soweit wir nicht schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle
Lieferverträge, sonstigen Vereinbarungen und
rechtserhebliche Erklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Der
Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls unserer
schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht
berechtigt, mündliche Zusatz- oder Nebenabreden zu treffen.
(2) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie
schriftlich oder durch Fernkopie oder durch eine mit
qualifizierter elektronischer Signatur versehene E-Mail
bestätigt haben.
(4) Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 30
Tagen annehmen, ohne dass der Besteller zum Widerruf
berechtigt ist.
(5) An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen
und sonstigen Unterlagen werden Eigentums- und
Urheberrechte vorbehalten. Sie dürfen sowohl direkt wie
inhaltlich Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung
zugänglich gemacht werden und vom Auftraggeber auch nicht
für seine eigene Zwecke verwendet werden. Die
Geheimhaltungspflicht und das Verwertungsverbot gelten auch
nach Abwicklung des Vertrages fort, bis das enthaltene
Wissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise gelten für den in unseren
Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet.
(2) Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich
vereinbart ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3) Auch bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen gilt
folgendes: Tritt innerhalb der Liefer- oder Leistungszeit eine
Änderung der Preise für Rohmaterial oder Hilfsstoffe oder eine
Änderung der Löhne ein, dann sind wir zu einer
Neufestsetzung des Preises nach billigem Ermessen
berechtigt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab
Erhalt der Ware zu zahlen, sonst gerät der Besteller ohne
Mahnung in Verzug.
Andere Zahlungsbedingungen bedürfen besonderer schriftlicher
Vereinbarung. Wechsel werden nur ausnahmsweise nach
Vereinbarung nur für den Einzelfall und nur erfüllungshalber ohne
Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer
Diskontierbarkeit sowie unter Ausschluss jeder Stundung des
Rechnungsbetrages angenommen. Wir sind im Falle des
Zahlungsverzugs (siehe Ziffer 4.1) jederzeit berechtigt, gegen
Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen.
Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers oder des
Wechselausstellers oder des Akzeptanten oder eines der
Indossanten verschlechtert und dadurch die Erfüllung unserer
Entgeltforderung gefährdet wird, so können wir von dem Besteller
anstatt der gegen Rückgabe des Wechsels fälligen sofortigen
Barzahlung auch unter Behalt des Wechsels ausreichende
Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns zu setzenden
angemessenen Frist verlangen.
(2) Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug, so hat er unsere
Forderung während des Verzuges mit 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
(3) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder Aufrechnung
mit Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn
diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers wesentlich zu
mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch anstehende
Lieferungen aus diesem oder anderen Geschäften nur gegen
Vorauszahlung auszuführen. Für bereits gelieferte, aber noch
nicht bezahlte Ware hat der Abnehmer auf jederzeitiges
Anfordern ausreichende Sicherheiten zu bestellen. Kommt der
Abnehmer der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen nicht
nach, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die Regelung gilt nicht nur für Umstände, die erst nach
Vertragsabschluss eintreten, sondern auch für solche die vor
Vertragsabschluss bestanden, es sei denn sie waren uns vor
Vertragsabschluss bekannt.
§ 5 Ausführung und Lieferung
(1) Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd. Sie
beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit
Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Der Lauf von
Fristen beginnt frühestens mit Absendung unserer
Auftragsbestätigung.
(2) Lieferfristen verlängern sich -unbeschadet unserer Rechte
aus Verzug des Abnehmers - um den Zeitraum, um den der
Abnehmer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht
nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
(3) Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse die
die Zulieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen
sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder die verspätete
Lieferung durch unsere Lieferanten entbinden uns von unseren
Verpflichtungen aus dem Vertrag. Hindernisse vorübergehender
Dauer allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge
der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten
ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns
gegenüber von dem Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche des Abnehmers gegen uns in diesem
Zusammenhang sind ausgeschlossen.
(4) Bei Anfertigungsware sind produktionsbedingte Mehr- oder
Minderlieferungen in handelsüblichem Umfang zulässig. Bei
Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten
Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellung sofort
herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers
können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr
berücksichtigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Dieser Absatz gilt entsprechend, sofern wir die Ware von Dritten
beziehen.
(5) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns
rechtzeitige Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche
Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen
oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfrist dazu
berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von
dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten
und Schadensersatz zu verlangen.
(6) Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als
selbstständiges Geschäft.
(7) Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung,
gleich aus welchen Gründen, unmöglich gemacht, so stehen dem
Abnehmer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art
(insbesondere aus §§ 286, 325, 326 BGB) nur nach Maßgabe
von § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
§ 6 Gefahrübergang, Versand
(1) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebs oder Lagers,
geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Verzögert sich die
Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der
Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt
der Abnehmer. Wir sind berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem
Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
(2) Besondere Wünsche bezüglich der Versendung und/oder
Verpackung sind uns rechtzeitig anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 3
Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und
anderer Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf
Kosten des Abnehmers.
§ 7 Gewährleistungen
(1) Die von uns gelieferte Ware ist, auch wenn Typ- oder
Ausfallmuster übermittelt worden sind unverzüglich nach
Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Bei
sichtbaren Mängeln sind diese durch den Frachtführer
bestätigen zu lassen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine
Mängelrüge nicht binnen einer Woche nach Eingang der Ware
bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen
Untersuchung nicht erkennbar war, binnen einer Woche nach
Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist.
(2) Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der
gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung,
Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
Im Falle des Fehlschlagens, der Verweigerung oder der
Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Abnehmer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung
verlangen. Auf Schadenersatzwegen oder im Zusammenhang mit
Mängeln oder dem Fehlen einer zu-gesicherten Eigenschaft
gleich aus welchem Rechtsgrunde haften wir nur in folgenden
Fällen:
a) Bei Verschulden unsererseits; Unter den Voraussetzungen
und nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Haftung auf Schadensersatz);
b) bei Eigenschaftszusicherung, welche den Abnehmer gegen
das Risiko etwaiger Mangelfolgeschäden absichern sollen, unter
den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetz-lichen
Vorschriften, jedoch unter Beschränkung auf den typischen und
voraussehbaren Schaden. Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar
dem Abnehmer zu und sind nicht übertragbar.
(4) Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Bestellers
wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr
verkürzt. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen
uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung
und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
Als Bezahlung gilt erst der vorbehaltlose Eingang des gesamten
Gegenwertes bei uns.
(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der
Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von
Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
(3) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir
nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und
unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung
solange berechtigt, als er mit seinen Verpflichtungen uns
gegenüber nicht in Verzug und nicht in Vermögensverfall gerät.
Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung
erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu
machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,
nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der
neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig,
dass uns der Besteller im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder
vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache
einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
(5) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und
zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben
vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren
weiterveräußert wird.
(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen
hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(7) Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser
Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt,
Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu verlangen. Das
Gleiche gilt bei einem Zahlungsverzug des Bestellers. Zurückforderung
und Zurücknahme der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt
vom Vertrag.
(8) Für den Fall der Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums
durch ein schuldhaftes Verhalten Dritter, hierzu
gehören auch Organe oder Arbeitnehmer des Bestellers, tritt der
Besteller die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche
gegen diese Dritten, ungeachtet der in jedem Fall
fortbestehenden eigenen Haftung des Bestellers, an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung an.
(9) Nehmen wir die gelieferte Ware aufgrund unseres
Eigentumsvorbehalts zurück, gehen alle dadurch verursachten
Kosten, insbesondere Transport-, Kontroll- und
Aufarbeitungskosten, zu Lasten des Bestellers. In diesem
Zusammenhang sind wir bei Vertragsverletzung des Bestellers,
insbesondere im Falle seines Zahlungsverzugs berechtigt, den
Besteller auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch
zu nehmen. Zusätzlich zu einem solchen
Schadensersatzanspruch ist der Besteller verpflichtet, an uns
eine pauschale Bearbeitungsgebühr in angemessener Höhe,
jedoch höchstens in Höhe von 20% des Bruttoauftragswertes der
betreffenden Ware, zu bezahlen, es sei denn, der Besteller
beweist, dass uns ein diesbezüglicher zusätzlicher Schaden
durch Bearbeitung nicht entstanden oder dass er entsprechend
geringer ist.
§ 9 Haftung auf Schadenersatz
(1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen
sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den
gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die
verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks
von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe
des typischerweise durchschnittlich eintretenden vorhersehbaren
Schadens.
(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als
vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche
aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch
zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Kierspe
(2) Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller oder
Abnehmer und uns ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Ist der Besteller oder
Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der
Gerichtsstand Kierspe
Im grenzüberschreitenden Handelsverkehr gilt das UN-Kaufrecht
mit der Maßgabe, dass die speziellen Regelungen unserer
allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang haben,
insbesondere was die Lieferzeit, den Preis, die Zahlung, den
Gefahrübergang, den Versand und die Fracht, den
Eigentumsvorbehalt, die Gewährleistung, die Haftung und die
Mängelrügen, sonstige Schadenersatzansprüche und den
Erfüllungsort betrifft.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Kierspe, 05.01.2025
